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20.2315 CH-UR

Artikel 7 Reglement für die kantonale Arbeitslosenkasse Uri - Inkrafttreten

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Artikel 7 Reglement für die kantonale Arbeitslosenkasse Uri · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammen mit der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsbeschaffung (RB 20.2311) in Kraft. Tritt die Verordnung nicht in Kraft, fällt dieses Reglement dahin.

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