20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 9 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR)
Individuelle Unterstützungsleistungen - Höhe der Leistungen
Artikel 9 Arbeitsmassnahmereglement, AMR
1. Als maximale Beiträge für die individuelle Wiedereingliederungsmassnahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.
2. Für die Bemessung der Höhe der Beitragsleistungen sind zu berücksichtigen
a) die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person
b) die Qualität der angezielten Massnahme
c) der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist
d) die individuellen Verhältnisse der betroffenen Person
3. Als individuelle Verhältnisse der betroffenen Person gelten namentlich
a) Vermögen und Einkünfte
b) Lebensalter
c) Lebensarbeitszeit
d) * Doppelverdienste des Ehepartners oder des eingetragenen Partners