Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 8 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Individuelle Hilfe in Härtefällen

Individuelle Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Individuelle Hilfe in Härtefällen

1. Ist eine Person mindestens 50 Jahre alt und ohne eigenes Verschulden von einer andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht und betrifft diese Arbeitslosigkeit die Region Zentralschweiz, eine Branche oder das ganze Land, können zur Verminderung der Härte besondere Beiträge gesprochen werden, sofern dadurch das berufliche Fortkommen der Person verbessert wird.

← Artikel 7 Arbeitsmassnahmereglement, AMR Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 9 Arbeitsmassnahmereglement, AMR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →