20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Individuelle Hilfe in Härtefällen
Individuelle Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 8 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Individuelle Hilfe in Härtefällen
1. Ist eine Person mindestens 50 Jahre alt und ohne eigenes Verschulden von einer andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht und betrifft diese Arbeitslosigkeit die Region Zentralschweiz, eine Branche oder das ganze Land, können zur Verminderung der Härte besondere Beiträge gesprochen werden, sofern dadurch das berufliche Fortkommen der Person verbessert wird.