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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 7 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

Individuelle Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
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Artikel 7 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

1. Personen, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, können Leistungen ausgerichtet werden, wenn sie

a) mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden und

b) ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und ein Zeugnis nach Abschluss der Ausbildung vorsieht oder die Ausbildung den Fähigkeiten der Person entspricht und ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert

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