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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 6 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika

Individuelle Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
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Artikel 6 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika

1. Personen, bei denen die Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika gewährt werden, wenn

a) der verminderte Lohn der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und

b) ein Arbeitsvertrag vorliegt, wonach die Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann

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