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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 3 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Begünstigte Personen und Institutionen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Begünstigte Personen und Institutionen

1. Leistungen können nur Personen und Institutionen ausgerichtet werden, welche die allgemeinen und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die in Aussicht genommene kantonale Massnahme erfüllen.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Leistungen.

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