20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Begünstigte Personen und Institutionen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Begünstigte Personen und Institutionen
1. Leistungen können nur Personen und Institutionen ausgerichtet werden, welche die allgemeinen und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die in Aussicht genommene kantonale Massnahme erfüllen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Leistungen.