Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 21 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Auskunfts- und Meldepflicht

Gemeinsame Vorschriften - Verfahren
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Artikel 21 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Angaben über Änderungen seit der Gesuchstellung sind der zuständigen Amtsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

2. Auf Verlangen der zuständigen Amtsstelle müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

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