20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Auskunfts- und Meldepflicht
Gemeinsame Vorschriften - Verfahren
Artikel 21 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Auskunfts- und Meldepflicht
1. Angaben über Änderungen seit der Gesuchstellung sind der zuständigen Amtsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
2. Auf Verlangen der zuständigen Amtsstelle müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen vorgelegt werden.