Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 20 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Entscheid über Leistungen

Gemeinsame Vorschriften - Verfahren
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Artikel 20 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Entscheid über Leistungen

1. Über Gesuche und Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion. Entscheide der zuständigen Direktion können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig.

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