20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Entscheid über Leistungen
Gemeinsame Vorschriften - Verfahren
Artikel 20 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Entscheid über Leistungen
1. Über Gesuche und Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion. Entscheide der zuständigen Direktion können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig.