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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 2 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Leistungsarten

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Leistungsarten

1. Als ergänzende kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung gelten abschliessend die individuellen und kollektiven Unterstützungsleistungen nach diesem Reglement.

2. Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in Form von finanziellen Beiträgen ausgerichtet. Die Leistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3. Individuelle Unterstützungsleistungen stehen grundsätzlich unter der Auflage, dass sie bei erfolgreicher Wiedereingliederung soweit zumutbar zurückzuzahlen sind.

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