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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 17 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Einstellung der Leistungen

Gemeinsame Vorschriften - Erlöschen der Leistungen
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Artikel 17 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Einstellung der Leistungen

1. Die Beitragsleistung wird unverzüglich eingestellt, sobald die begünstigte Person oder Institution eine von der zuständigen Amtsstelle angeordnete Massnahme ablehnt oder die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2. Ist die sofortige Einstellung unverhältnismässig, so kann die zuständige Amtsstelle eine Übergangslösung treffen.

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