20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Einstellung der Leistungen
Gemeinsame Vorschriften - Erlöschen der Leistungen
Artikel 17 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Einstellung der Leistungen
1. Die Beitragsleistung wird unverzüglich eingestellt, sobald die begünstigte Person oder Institution eine von der zuständigen Amtsstelle angeordnete Massnahme ablehnt oder die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Ist die sofortige Einstellung unverhältnismässig, so kann die zuständige Amtsstelle eine Übergangslösung treffen.