Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 16 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Dauer der Leistungen

Gemeinsame Vorschriften - Erlöschen der Leistungen
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Artikel 16 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Dauer der Leistungen

1. Die Leistungen sind entsprechend dem Massnahmezweck, den sie verfolgen, befristet.

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