20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Dauer der Leistungen
Gemeinsame Vorschriften - Erlöschen der Leistungen
Artikel 16 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Dauer der Leistungen
1. Die Leistungen sind entsprechend dem Massnahmezweck, den sie verfolgen, befristet.