Artikel 15 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR)
Artikel 15 Arbeitsmassnahmereglement, AMR
1. Als maximale Beiträge für die kollektive Massnahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.
2. An Programme zur vorübergehenden Beschäftigung werden 20 Prozent der anrechenbaren Kosten pro teilnehmende Person und Jahr, höchstens aber 10'000 Franken, übernommen. Die Massnahme pro teilnehmende Person ist auf 1 Jahr zu begrenzen und hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt der Aussteuerung zu erfolgen.
3. Für die Höhe der Beitragsleistungen sind mitzuberücksichtigen
a) die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person
b) die Qualität der kollektiven Massnahmen
c) die Nettokosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer
d) der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist
e) der Verwendungszweck eines allfälligen Erlöses