Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 14 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Arbeitsvermittlungsinstitutionen

Kollektive Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Arbeitsvermittlungsinstitutionen

1. Die Arbeitsvermittlungsinstitutionen müssen fähiges Personal punkto Eignung zur Beratung, Vermittlung und Betreuung aufweisen. Sie müssen zudem über technische oder ausserordentliche organisatorische Mittel zur wirksamen Gestaltung der Arbeitsvermittlung verfügen oder mit der Berufsberatung und anderen für die Eingliederung von Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungsbetrieben zusammenarbeiten.

← Artikel 13 Arbeitsmassnahmereglement, AMR Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 15 Arbeitsmassnahmereglement, AMR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →