20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Arbeitsvermittlungsinstitutionen
Kollektive Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 14 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Arbeitsvermittlungsinstitutionen
1. Die Arbeitsvermittlungsinstitutionen müssen fähiges Personal punkto Eignung zur Beratung, Vermittlung und Betreuung aufweisen. Sie müssen zudem über technische oder ausserordentliche organisatorische Mittel zur wirksamen Gestaltung der Arbeitsvermittlung verfügen oder mit der Berufsberatung und anderen für die Eingliederung von Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungsbetrieben zusammenarbeiten.