20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
Kollektive Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 13 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
1. Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen auf die Arbeitsbeschaffung oder die Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben gerichtet sein. Sie dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.