20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Kurse
Kollektive Unterstützungsleistungen - Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 12 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Kurse
1. Die Kurse müssen zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Sie dürfen keinen Erwerbszwecken dienen und müssen allen Personen offenstehen, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben.