20.2313
AMRAML
CH-UR
Artikel 11 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Kollektive Unterstützungsleistungen - Grundsätze
Artikel 11 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
1. Als unterstützungsfähig gelten folgende Institutionen
a) Kursveranstalter für die Standortbestimmung und die berufliche Wiedereingliederung arbeitsloser Stellensuchender
b) Träger von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, sofern die Programme nicht auf Gewinn gerichtet sind
c) Arbeitsvermittlungsinstitutionen, sofern die Institutionen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind