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20.2313 AMRAML CH-UR

Artikel 11 Reglement über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitsmassnahmereglement, AMR) - Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Kollektive Unterstützungsleistungen - Grundsätze
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Artikel 11 Arbeitsmassnahmereglement, AMR · Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

1. Als unterstützungsfähig gelten folgende Institutionen

a) Kursveranstalter für die Standortbestimmung und die berufliche Wiedereingliederung arbeitsloser Stellensuchender

b) Träger von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, sofern die Programme nicht auf Gewinn gerichtet sind

c) Arbeitsvermittlungsinstitutionen, sofern die Institutionen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

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