20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 9 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
1. Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
2. Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind
a) das zuständige Amt
b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
c) die Gemeindearbeitsämter
d) die tripartite Kommission