20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Meldepflicht
Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 8 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Meldepflicht
1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeitnehmer davon betroffen sind.