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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Meldepflicht

Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Artikel 8 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Meldepflicht

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeitnehmer davon betroffen sind.

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