20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zweck
Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 7 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zweck
1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.