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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zweck

Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Artikel 7 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zweck

1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.

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