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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Kaution und Bewilligungsgebühr

Arbeitsvermittlung - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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Artikel 6 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Kaution und Bewilligungsgebühr

1. Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt zu hinterlegen.

2. Das zuständige Amt setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.113) fest.

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