20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Kaution und Bewilligungsgebühr
Arbeitsvermittlung - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Artikel 6 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Kaution und Bewilligungsgebühr
1. Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt zu hinterlegen.
2. Das zuständige Amt setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.113) fest.