20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zuständiges Amt
Organisation und Zuständigkeit
Artikel 4 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit das eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklären.
2. Es
a) ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 AVG
b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeobachtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM)
c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG
d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG
e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG