20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zuständige Direktion
Organisation und Zuständigkeit
Artikel 3 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2. Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden (Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).