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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 24 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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Artikel 24 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Rechtspflege

1. Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei der kantonalen Amtsstelle mit Beschwerde angefochten werden.

2. Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen angefochten werden.

3. Beschwerdeentscheide nach Absatz 1 sowie Einspracheentscheide nach Absatz 2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.

4. Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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