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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 23 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Ausführungsrecht

Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen Wiedereingliederung
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Artikel 23 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Ausführungsrecht

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.

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