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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Entscheid über Leistungen

Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen Wiedereingliederung
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Artikel 21 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Entscheid über Leistungen

1. Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion.

2. ...

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