20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeit
Artikel 2 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.