20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Massnahmen
Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen Wiedereingliederung
Artikel 19 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Massnahmen
1. Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen
a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen
b) Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse
c) die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen
d) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten der betroffenen Person in Härtefällen
2. Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden.