20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zweck
Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen Wiedereingliederung
Artikel 18 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zweck
1. Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder Arbeit zu finden.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden kantonalen Massnahmen.