20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Entschädigungsanspruch an Feiertagen
Arbeitslosenversicherung
Artikel 17 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Entschädigungsanspruch an Feiertagen
1. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis.