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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Entschädigungsanspruch an Feiertagen

Arbeitslosenversicherung
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Artikel 17 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Entschädigungsanspruch an Feiertagen

1. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis.

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