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20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 13 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Tripartite Kommission

Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Artikel 13 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Tripartite Kommission

1. Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG.

2. Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst.

3. Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzgebung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel 85 AVIG übertragen.

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