20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) - Zuständiges Amt
Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 10 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2. Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden
c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen
d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung
3. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.