20.2311
AMVOMT
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)
Gegenstand
Artikel 1 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV
1. Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversicherung.
2. Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.