Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2311 AMVOMT CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)

Gegenstand
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Artikel 1 Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV

1. Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversicherung.

2. Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.

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