20.2239
CH-UR
Artikel 9 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beiträge an Ausbildungsbetriebe
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 9 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beiträge an Ausbildungsbetriebe
1. Die Pflegebetriebe erhalten einen Beitrag von 300 Franken pro Praktikumswoche für Studierende HF und FH.
2. Weitere Beiträge können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, sofern der Bund diese als beitragsberechtigt anerkennt
a) an den Aufbau und den Betrieb von Ausbildungsverbünden
b) für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Pflegebetrieben im Bereich der Ausbildung
3. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 2 im Einzelfall fest.
4. Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden jährlich rückwirkend ausbezahlt und sind in die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität der praktischen Ausbildung im Betrieb zu investieren. Das Amt für Gesundheit kann entsprechende Nachweise einfordern.