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Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Bonus

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Bonus

1. Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleistungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahres finanziert wird. Es wird maximal der Betrag ausgerichtet, der als Ersatzabgabe im jeweiligen Jahr anfällt.

2. Der Bonus wird für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbildungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz.

3. Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe gemäss Artikel 6 auf der jeweiligen Qualifikationsstufe.

4. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann die nicht für Bonuszahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter leisten.

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