Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ersatzabgabe: Ausnahmen
Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ersatzabgabe: Ausnahmen
1. Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2. Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
3. Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert dem Amt für Gesundheit ein.
4. Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn
a) eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte und keine andere Person mehr angestellt werden konnte
b) eine Person die Ausbildung abbricht
c) eine Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht
d) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Betriebs erfolglos blieben