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Artikel 6 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ersatzabgabe: Grundsatz

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 6 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ersatzabgabe: Grundsatz

1. Pflegebetriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor.

2. Der Grundbetrag beträgt

a) 4'200 Franken für Bildungsgang FH

b) 9'000 Franken für Bildungsgang HF

c) 1'800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ

3. Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.

4. Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht mehr als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.

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