20.2239
CH-UR
Artikel 5 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ist-Werte Ausbildungsleistungen
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 5 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ist-Werte Ausbildungsleistungen
1. Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres berechnet.
2. Die Pflegebetriebe teilen dem Amt für Gesundheit jährlich bis Ende Januar die Ausbildungsleistungen des Vorjahres pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt.
3. Personen, die sich auf eine Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.