Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung
Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung
1. Der jährliche Soll-Wert für die Ausbildungsleistung wird wie folgt bestimmt
a) Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Uri
b) Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahres ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Uri
c) Kantonsspital Uri: Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion passt die durchschnittliche Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen an.