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20.2239 CH-UR

Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung

1. Der jährliche Soll-Wert für die Ausbildungsleistung wird wie folgt bestimmt

a) Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Uri

b) Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahres ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Uri

c) Kantonsspital Uri: Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion passt die durchschnittliche Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen an.

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