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20.2239 CH-UR

Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Verpflichtung zur Ausbildung

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Verpflichtung zur Ausbildung

1. Pflegebetriebe gemäss Artikel 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (RB 20.2237) sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für folgende Bildungsgänge (Qualifikationsstufen) bereitzustellen

a) Tertiärstufe

1. Pflegefachfrau / Pflegefachmann HF

2. Pflegefachfrau / Pflegefachmann FH

b) Sekundarstufe 2

1. Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ FaGe

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