20.2239
CH-UR
Artikel 14 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Rückerstattung
Unterstützungsbeiträge an Studierende
Artikel 14 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Rückerstattung
1. Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie 50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss Artikel 12 Absatz. 1 zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
2. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infolge
a) Krankheit oder Unfall
b) Schwangerschaft
c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen
3. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann in weiteren besonderen Fällen auf eine Rückerstattung verzichten.