Artikel 13 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Verfahren
Artikel 13 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Verfahren
1. Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche sind dem Amt für Gesundheit bis spätestens drei Monate nach Studienbeginn mit dem entsprechenden Formular einzureichen und haben alle Unterlagen zu enthalten, die darauf gefordert sind.
2. Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen wurden, gilt eine Einreichungsfrist bis zum 30. September 2024.
3. Sind die Fristen nach Absatz 1 und 2 eingehalten, besteht der Anspruch rückwirkend ab Beginn der Ausbildung. Bei nicht fristgerecht eingereichten Gesuchen wird der Beitrag ab dem Folgemonat des Einreichungsdatums berechnet.
4. Die Beiträge werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.
5. Wird die Ausbildung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbrochen, wird der Beitrag weiterhin ausbezahlt.