20.2239
CH-UR
Artikel 12 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Höhe der Beiträge
Unterstützungsbeiträge an Studierende
Artikel 12 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Höhe der Beiträge
1. Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich
a) nach Vollendung des 22. Lebensjahrs 250 Franken
b) nach Vollendung des 25. Lebensjahrs 500 Franken
c) nach Vollendung des 28. Lebensjahrs 1'000 Franken
2. Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal 700 Franken.
3. Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.