20.2239
CH-UR
Artikel 11 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Beiträge an höhere Fachschulen
Artikel 11 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
1. Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2. Über die Verwendung und Wirkung der Beiträge ist durch die Höhere Fachschule periodisch Bericht zu erstatten.