20.2239
CH-UR
Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsverbünde
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsverbünde
1. Schliessen sich Pflegebetriebe für das Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung zu einem Ausbildungsverbund zusammen, regelt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion mit dem Ausbildungsverbund den administrativen Ablauf, das Vorgehen bei der Festlegung des Soll-Wertes, das Anrechnen der Ist-Werte, die Ersatzabgabe sowie die Auszahlung eines allfälligen Bonus in einem Vertrag.