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Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsverbünde

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsverbünde

1. Schliessen sich Pflegebetriebe für das Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung zu einem Ausbildungsverbund zusammen, regelt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion mit dem Ausbildungsverbund den administrativen Ablauf, das Vorgehen bei der Festlegung des Soll-Wertes, das Anrechnen der Ist-Werte, die Ersatzabgabe sowie die Auszahlung eines allfälligen Bonus in einem Vertrag.

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