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Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen

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Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt Personen, die eine Ausbildung im Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren, auf deren Gesuch einen Beitrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeitrag).

2. Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.

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