20.2237
CH-UR
Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Beiträge an höhere Fachschulen
Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
1. Der Kanton gewährt Höheren Fachschulen, die Ausbildungen im Bereich Pflege anbieten, Beiträge zwecks Erhöhung der Anzahl der Ausbildungsabschlüsse in Pflege.
2. Die Beiträge werden gewährt, sofern sie nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind.
3. Die zuständige Direktion kann mit anderen Kantonen und Höheren Fachschulen Vereinbarungen abschliessen.