20.2237
CH-UR
Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1. Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, den mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.