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Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungskonzept

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungskonzept

1. Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen.

2. Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das Ausbildungskonzept in einem Reglement festlegen.

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