20.2237
CH-UR
Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ersatzabgabe
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ersatzabgabe
1. Erfüllt ein Pflegebetrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal 150 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen. Der Regierungsrat kann für einzelne Organisationstypen oder Bildungsgänge einen abweichenden Prozentsatz vorsehen.
3. Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Pflegebetriebe ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Er kann insbesondere festlegen, in welchen Fällen auf eine Ersatzabgabe ganz oder teilweise verzichtet wird.