20.2237
CH-UR
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beiträge
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beiträge
1. Die Pflegebetriebe erhalten Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten.
2. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) in einem Reglement fest.
3. Er kann weitere Beiträge an Pflegebetriebe vorsehen, sofern diese nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) beitragsberechtigt sind.